Widerrufsrecht
Wir klären auf …
zum Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht ist in § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Es schützt Verbraucher vor vertraglichen Bedingungen. Verbraucher haben das Recht, sich unter bestimmten Bedingungen von einem bereits geschlossenen Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist durch Erklärung des Widerrufs zu lösen. Seit dem 13.06.2014 unterliegen nun auch Maklerverträge dem Widerrufsrecht, sofern diese nicht in den Büroräumen des Maklers geschlossen wurden.
Da wir bereits mit der Übersendung des Exposés einen Teil unserer Leistung erbringen, sind wir gezwungen, das Exposé erst nach dem Ablauf der Widerrufsfrist zu versenden. Sofern Sie die 14 Tage nicht abwarten möchten, haben Sie die Möglichkeit, sich mit der umgehenden Bearbeitung der Maklerleistung einverstanden zu erklären.
Rein juristisch betrachtet wird bereits mit dem Absenden einer Immobilienanfrage über ein entsprechendes Portal und der Zurverfügungstellung dieses Angebot durch den Makler ein Maklervertrag geschlossen – eine sog. stillschweigende Übereinkunft. Zusammengefasst bedeutet dies: Wenn wir Ihnen ein Exposé aufgrund Ihrer Anfrage zur Verfügung stellen, kommt ein Maklervertrag zustande. Eine Maklerprovision ist jedoch erst nach dem Abschluss eines beurkundeten Kaufvertrages zu leisten. Daran hat sich also nichts geändert.
Zum besseren Verständnis haben wir das nachstehende Video für Sie erstellen lassen. Wir hoffen, dass wir für Klärung sorgen konnten und wünschen Ihnen viel Freude beim Ansehen…